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CAP140365_Technikforum_1_2014

10 Wärmedämmung > Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) be- kanntgemachten Bauregelliste aufgeführt. Bei der Anwendung von Bauprodukten und Bau- arten unterscheiden die Landesbauordnun- gen zwischen geregelten, nicht geregelten und sonstigen Bauprodukten (Abbildung 1). Die Verwendbarkeit bzw. Anwendbarkeit nicht geregelter Bauprodukte und Bauarten ergibt sich aus der Übereinstimmung mit: • der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder • dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder • der Zustimmung im Einzelfall. WDV-Systeme als nicht geregelte Baupro- dukte bzw. Bauarten benötigen, resultierend aus den vorgenannten nationalen baurecht- lichen Regelungen, zur Anwendung eine all- gemeine bauaufsichtliche Zulassung oder Zu- stimmung im Einzelfall. Eine Zustimmung im Einzelfall der obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes ist in der Regel immer dann notwendig, wenn WDVS ab- weichend vom Zulassungsgegenstand ausge- führt oder vom Anwendungsbereich einge- setzt werden sollen. Die Zustimmung im Einzelfall ist ein ob- jektbezogener Verwendbarkeitsnachweis im Sinne der Landesbauordnungen für nicht ge- regelte Bauprodukte und Bauarten. Auch bei verfahrensfreien Vorhaben, wie WDV-Syste- men, die genehmigungsfrei gestellt sind, ist im Falle der Verwendung nicht geregelter Bauprodukte bzw. Bauarten ein Antrag auf Zustimmung im Einzelfall immer erforder- lich. Die Gebrauchstauglichkeit und Dauer- haftigkeit eines WDVS-Aufbaus ist im Rah- men der Zustimmung im Einzelfall durch eine Vielzahl von Eignungsprüfungen nach- zuweisen. Koordination, Abstimmung und Einholung notwendiger Nachweise über- nimmt in der Regel der WDVS-Hersteller (Abbildung 2). Das Ziel der Nachweisfüh- rung liegt im Nachweis der Einhaltung bau- ordnungsrechtlicher Schutzziele. Für WDV- Systeme sind im Allgemeinen Nachweise zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit sowie zum Brandschutz notwendig. Die Prüfnachweise für WDVS werden dabei in der Regel in Kooperation mit bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen erbracht und in einer gutachterlichen Stellungnahme zu- sammenfassend bewertet. Die technischen Anforderungen an die Kombination von Belägen mit WDV-Syste- men im Rahmen der Zustimmung im Ein- zelfall sind vielfach höher formuliert als in vergleichbaren Außenanwendungen in Nor- menregelungen. Der Einsatz von Naturstein auf WDVS bedarf z.B. des Nachweises von mindestens 50 Frost-Tau-Zyklen. Der Aus- führungsqualität objektspezifischer System- aufbauten wird in der Regel eine hohe Be- deutung beigemessen. In Abhängigkeit des Antragsgegenstandes kann daher das Verfah- ren der Zustimmung im Einzelfall durch eine objektbezogene Fremdüberwachung ergänzt werden, die in der Regel durch den WDVS- Hersteller koordiniert wird. Zusammenfassung Die Zustimmung im Einzelfall ist ein Instru- ment des deutschen Bauordnungsrechts zur Umsetzung individueller Ansprüche und Be- dürfnisse von Bauprojekten bei der Ausfüh- rung von WDV-Systemen. Voraussetzung der Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall ist eine enge, frühzeitige Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen WDVS-Herstel- ler und -Partner. Objektspezifische WDV-Sys- temaufbauten unterliegen einer eingehen- den individuellen Prüfung und Bewertung, wodurch diese in ihrer Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit bauaufsichtlich zu- gelassenen Systemaufbauten in nichts nach- stehen. < Abbildung 1: Die Anwendung nicht geregelter Bauprodukte nach Landesbauordnung Abbildung 2: Exemplarischer Prozess der Zustimmung im Einzelfall (ZiE) aus Herstellersicht

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