Die wichtigsten Ziele von REACH sind der verbesserte Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Risiken aus chemischen Stoffen. Des Weiteren soll die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen chemischen Industrie gestärkt werden / gewahrt bleiben. Alle chemischen Stoffe, die in der EU auf den Markt gebracht werden, müssen registriert werden. Für bereits auf dem Markt befindliche Stoffe können nach der Vorregistrierung Übergangsfristen von bis zu 11 Jahren beansprucht werden. Neue Stoffe dürfen ohne Anmeldung in Mengen oberhalb 1 t/Jahr weder in der EU produziert noch in die EU importiert werden. Dies gilt nicht nur für chemische Einzelstoffe, sondern auch für Stoffe in Gemischen (früher: Zubereitungen) und Erzeugnissen. Auch die DAW hat als nachgeschalterer Anwender Verpflichtungen unter REACH zu erfüllen, welche uns in den nächsten Jahren vor große Aufgaben und Herausforderungen stellen werden, hauptsächlich:
- die Prüfung der Sicherheit der Verwendung von Stoffen in unseren Produkten
- die Erstellung von angemessenen Risikomanagementmaßnahmen
- die Kommunikation der Risikomanagementmaßnahmen und Übermittlung der sicheren Verwendung unserer Produkte an unsere Kunden
Für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC-Substances of Very High Concern) besteht eine Zulassungspflicht, da sie schwerwiegende und teilweise sogar irreversible Wirkungen auf den Menschen und die Umwelt haben können. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn vom Antragsteller nachgewiesen werden kann, daß die Risiken, die durch die Verwendung des Stoffes entstehen, beherrschbar sind. Zu diesen Stoffen zählen u.a.:
- Krebserzeugende, erbgut- oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe)
- Stoffe, die keinem natürlichen Abbau unterliegen, sich in Lebewesen anreichern und allgemein giftig sind (PBT und vPvB-Stoffe)
- Stoffe, die ähnlich Hormonen wirken (endokrine Disruptoren)
Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) mit Sitz in Helsinki veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine Liste mit so genannten SVHC-Stoffen auf ihrer Homepage. Diese Liste wird „Kandidatenliste“ genannt.
Im Artikel 33 der REACH-Verordnung wird die Informationspflicht gegenüber dem Verbraucher in der Lieferkette geregelt. Diese Informationspflicht besteht, wenn ein Stoff der Kandidatenliste in mehr als 0,1 Massenprozent in einem Erzeugnis enthalten ist. Für Zubereitungen erfolgt die bisher bekannte Kommunikation weiterhin über das Sicherheitsdatenblatt. Dem Verbraucher müssen die zur sicheren Verwendung des Erzeugnisses vorliegenden Informationen, jedoch mindestens der Name des betreffenden Stoffes mitgeteilt werden. Die jeweiligen Informationen sind innerhalb von 45 Tagen nach Ersuchen des Kunden kostenlos zur Verfügung zu stellen.