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Die steuerliche Sanierungsförderung ist da

Der Bundesrat hat der steuerlichen Sanierungsförderung zugestimmt: Für energetische Maßnahmen stehen Hausbesitzern seit dem 1. Januar 2020 Steuervorteile zu. Diese Vergünstigungen finden sich im Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 und dort im neuen §35c EStG. Demnach können Hausbesitzer – verteilt über drei Jahre – 20% der Kosten, maximal 40.000 Euro, in ihrer Steuererklärung geltend machen. Das Förderangebot gilt für energetische Modernisierungsmaßnahmen, z. B. die Dämmung von Fassaden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Wichtig: Für die Durchführung einer Maßnahme zur energetischen Gebäudesanierung muss eine Bescheinigung des Fachunternehmens oder eines Energieberaters vorliegen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 31. März 2020 im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden die amtlichem Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens (gemäß § 35c Absatz 1 Satz 7 EstG) sowie für Personen mit Ausstellungsberechtigung (nach § 21 Energieeinsparverordnung) veröffentlicht.

Danach sind für die Bescheinigung die amtlich vorgeschriebenen Muster I und II zu verwenden und durch den ausführenden zeichnungsberechtigen Fachunternehmer auszustellen. Diese Bescheinigung wird dann neben der Rechnung als Dokument zur Geltendmachung bei der nächsten Einkommenssteuererklärung des Eigentümers benötigt. Im Einzelfall sind hier sicherlich der Steuerberater, der Lohnsteuerverein oder ähnliche Stellen bei der Klärung von Detailfragen behilflich.

Das Schreiben inklusive der Musterbescheinigungen finden Sie auf der Homepage des BMF.

zur Homepage des BMF

Welche energetischen Sanierungen werden steuerlich gefördert?

Gefördert werden energetische Maßnahmen an „zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden“. Zu diesen gehört unter anderem die im Gesetz an erster Stelle genannte Wärmedämmung von Wänden. Sie umfasst die Außendämmung (Wärmedämm-Verbundsystem) und die Innendämmung. Weitere energetische Maßnahmen im Sinne des §35c EStG sind:

  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Förderfähig ist der Betrag, der für den fachgerechten Einbau und die mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten angefallen ist. Dabei kann die Förderung für mehrere Einzelmaßnahmen in Anspruch genommen werden, die zeitlich unabhängig voneinander erfolgen können. Auch Kosten für einen Energieberater können geltend gemacht werden.

Wie viel Geld gibt es von der Steuer zurück?

Für alle Maßnahmen zusammen wird für ein und dasselbe Gebäude maximal eine Steuerermäßigung von 40.000 € gewährt. Ermäßigt wird die Einkommensteuer im ersten und zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 €. Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 € für das begünstigte Objekt. Insgesamt werden damit im Zeitraum von 3 Jahren 20% der Aufwendungen über einen Abzug von der Steuerschuld erstattet.

Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?

Bekomme ich in jedem Fall steuerliche Vergünstigungen? Nein. Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Kriterien für Sie kompakt und übersichtlich zusammengestellt:

  • Bei der Immobilie handelt es sich um selbstgenutztes Wohneigentum
  • Das Gebäude ist bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre
  • Die Immobilie befindet sich in der EU oder dem europäischen Wirtschaftsraum
  • Die Dämmarbeiten wurden nach dem 31.12.2019 initiiert und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen
  • Die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden eingehalten
  • Die Arbeiten wurden von einem Fachunternehmen durchgeführt
  • Die Rechnung wurde auf den Steuerpflichtigen und in deutscher Sprache ausgefertigt und weist die ausgeführten energetischen Maßnahmen aus

Wer ist berechtigt, die Sanierungsarbeiten durchzuführen?

Es ist zwingend erforderlich, dass die Arbeiten von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Soweit es um die Außen- oder Innendämmung geht, sind Fachunternehmen im Sinne des Gesetzes solche Unternehmen, die Stuckateurarbeiten oder Maler- und Lackierungsarbeiten durchführen dürfen. Für sie gilt in Deutschland die Meisterpflicht.

Was ist noch zu beachten?

Die steuerliche Entlastung ist nicht mit anderen staatlichen Förderungen kombinierbar und kann nur einmal in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das bedeutet: Wurden die Ausgaben nach §35c EStG geltend gemacht, können sie zum Beispiel nicht mehr als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Caparol hilft Ihnen weiter!

Welche Förderung ist für mein Modernisierungsvorhaben am geeignetsten? Um das zu entscheiden, ist es ratsam, vorab ein detailliertes Angebot eines Fachhandwerkbetriebs einzuholen und die verschiedenen Optionen durchzurechnen. So stellen Sie sicher, dass Sie das Förderpotenzial voll ausschöpfen.

Caparol unterstützt Sie gerne bei Ihren Sanierungsvorhaben. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf. Ganz egal, ob Sie ein Angebot anfordern möchten, generelle Fragen zur energetischen Gebäudesanierung haben oder direkt mit einem Caparol-Mitarbeiter sprechen möchten.